Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Livara Service GmbH für Bauleistungen, Sanierungen, Neubauprojekte und projektbezogene Beratungsleistungen. Stand: 26. Mai 2026.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der Livara Service GmbH gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Verbrauchern, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Die Leistungen betreffen insbesondere Neubau, Sanierung, Komplettsanierung, Innenausbau, baunahe Projektkoordination, Beratung, Planungsvorbereitung und damit zusammenhängende Nebenleistungen im Bereich Wohnimmobilien. Maßgeblich bleiben immer das individuelle Angebot, die Leistungsbeschreibung, Pläne, Nachträge und sonstige schriftliche Vereinbarungen der Parteien.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Livara Service GmbH ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

Angebote der Livara Service GmbH sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine bestimmte Bindungsfrist enthalten. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder textliche Annahme des Angebots, durch Unterzeichnung eines Vertragsdokuments oder durch Beginn der Ausführung nach entsprechender Beauftragung zustande.

Kostenschaetzungen, erste Einschätzungen über die Website, Richtpreise und mündliche Auskünfte dienen der Orientierung und sind nicht verbindlich, solange sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil werden. Abbildungen, Skizzen, Visualisierungen, Mengen, Maße und technische Angaben sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich festgelegt sind.

An Angebotsunterlagen, Kalkulationen, Zeichnungen, Konzepten und sonstigen Unterlagen behält Livara Service GmbH Urheber-, Eigentums- und Nutzungsrechte. Eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung außerhalb der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung ist nur mit Zustimmung zulässig.

3. Leistungsumfang und technische Grundlagen

Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, der Leistungsbeschreibung, vereinbarten Plänen, technischen Spezifikationen, Nachträgen und sonstigen Vertragsunterlagen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, insbesondere Behördenleistungen, Statik, Architekten- oder Ingenieurleistungen, Sondergutachten, Schadstoffuntersuchungen, Entsorgung besonderer Stoffe oder Leistungen von Versorgungsunternehmen, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt werden.

Livara Service GmbH führt die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen aus, soweit die Parteien keine wirksame abweichende Beschaffenheit vereinbart haben. Bei Bestandsimmobilien können verdeckte Mängel, nicht erkennbare Leitungen, Feuchtigkeit, Schadstoffe, unzureichende Vorleistungen oder statische Besonderheiten zusätzliche Leistungen erforderlich machen.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B, VOB/B, gilt nur, wenn sie ausdrücklich und wirksam in den Vertrag einbezogen wird. Gegenüber Verbrauchern gilt sie nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung erfüllt sind.

4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Pläne, Genehmigungen, Nachweise, Zugangsmöglichkeiten, Versorgungsanschluesse und Entscheidungen rechtzeitig bereit, soweit diese nicht ausdrücklich von Livara Service GmbH geschuldet sind.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Baustelle oder das Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich, räumlich vorbereitet und für die vereinbarten Arbeiten geeignet ist. Verzögerungen, Mehraufwand oder Stillstand durch fehlende Mitwirkung, fehlende Genehmigungen, unklare Entscheidungen oder nicht rechtzeitig bereitgestellte Unterlagen können zu Terminverschiebungen und zusätzlicher Vergütung führen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Risiken, Besonderheiten des Objekts, bekannte Schäden, Feuchtigkeit, Schadstoffverdacht, Denkmalschutz, Gemeinschaftseigentum, Mietverhaeltnisse oder sonstige rechtliche und tatsächliche Einschränkungen vor Vertragsschluss mitzuteilen.

5. Termine, Ausführung und Behinderungen

Ausführungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Unverbindliche Terminangaben beschreiben den voraussichtlichen Ablauf nach dem jeweiligen Planungsstand.

Termine verlängern sich angemessen, wenn die Verzögerung auf Umständen beruht, die Livara Service GmbH nicht zu vertreten hat. Dazu gehören insbesondere fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, nachträgliche Änderungen, behördliche Verzögerungen, Lieferengpaesse, Witterungseinfluesse, Streik, höhere Gewalt, unerwartete Befunde im Bestand oder Vorleistungen Dritter.

Livara Service GmbH ist berechtigt, geeignete Nachunternehmer einzusetzen, bleibt dem Auftraggeber gegenüber aber für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Leistungen verantwortlich.

6. Vergütung, Abschläge und Zahlung

Die Vergütung richtet sich nach dem Vertrag. Ist keine Pauschalverguetung vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach den vereinbarten Einheitspreisen, Stunden- oder Tagessaetzen, Materialkosten, Nachweisen oder nach den gesetzlichen Vorschriften.

Livara Service GmbH kann Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Gegenüber Verbrauchern wird Livara Service GmbH Verzugszinsen nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind; gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.

7. Änderungen und Nachträge

Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder zusätzliche Leistungen, werden Umfang, Auswirkungen auf Kosten und Termine sowie die Vergütung möglichst vor Ausführung abgestimmt. Gesetzliche Anordnungs- und Vergütungsregelungen bei Bauverträgen bleiben unberührt.

Zusätzliche Leistungen, die wegen nicht vorhersehbarer Umstände, verdeckter Mängel, behördlicher Anforderungen, technischer Notwendigkeiten oder geänderter Auftraggeberwuensche erforderlich werden, sind gesondert zu vergueten, sofern sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.

Änderungen und Nachträge sollen in Textform dokumentiert werden. Fehlt eine vorherige Dokumentation, bleibt der Anspruch auf Vergütung gesetzlich geschuldeter oder tatsaechlich beauftragter Zusatzleistungen unberührt.

8. Abnahme und Gefahrübergang

Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung findet eine Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften statt. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Benutzung oder verweigert er die Abnahme ohne berechtigten Grund, können die gesetzlichen Folgen einer Abnahme eintreten. Livara Service GmbH kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.

Mit der Abnahme geht die Gefahr für die abgenommene Leistung auf den Auftraggeber über, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.

9. Mängelrechte und Verjährung

Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers. Livara Service GmbH ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, soweit gesetzlich zulässig. Der Auftraggeber hat Mängel möglichst nachvollziehbar zu beschreiben und Livara Service GmbH Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.

Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Bauwerken und Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist regelmäßig fünf Jahre ab Abnahme, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden, die nach der Abnahme durch unsachgemäße Nutzung, fehlende Wartung, Eingriffe Dritter, normale Abnutzung, ungeeignete Pflege oder vom Auftraggeber gelieferte fehlerhafte Informationen, Stoffe oder Vorleistungen entstehen, soweit Livara Service GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat.

10. Haftung

Livara Service GmbH haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften sowie für übernommene Garantien.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Livara Service GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen ist.

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für gesetzliche Vertreter, Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen von Livara Service GmbH. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11. Verbraucherbauverträge

Soweit ein Vertrag mit einem Verbraucher einen Verbraucherbauvertrag im Sinne der gesetzlichen Vorschriften darstellt, gelten die besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften für Verbraucherbauverträge. Dazu gehören insbesondere Anforderungen an Textform, Baubeschreibung, verbindliche Angaben zur Bauzeit oder Fertigstellung sowie gesetzliche Widerrufsrechte, soweit diese im konkreten Fall bestehen.

Diese Website dient der Information und Kontaktaufnahme. Über die Website werden keine Bauverträge oder Verbraucherbauverträge automatisch abgeschlossen.

12. Eigentumsvorbehalt und Unterlagen

Gelieferte bewegliche Sachen, Bauteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierauf entfallenden Vergütung Eigentum der Livara Service GmbH, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich zulässig ist und nicht durch Einbau oder Verbindung gesetzlich Eigentumsübergang eintritt.

Vom Auftraggeber bereitgestellte Originalunterlagen werden nach Abschluss des Projekts auf Wunsch zurückgegeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigte Dokumentationsinteressen entgegenstehen.

13. Streitbeilegung

Livara Service GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Die frühere Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt; eine entsprechende Linkpflicht besteht seitdem nicht mehr.

14. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhaeltnis der Sitz der Livara Service GmbH, soweit gesetzlich zulässig. Livara Service GmbH bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.